(1) Die Freie Wählergemeinschaft trägt den Namen "Demokratische Initiative Brodersby -Schönhagen - Höxmark" (kurz: demini )
(2) Sie hat den Sitz in 24398 Brodersby (Schwansen) mit der Anschrift des jeweiligen 1.Vorsitzenden.
(3) Die Vereinigung ist eine demokratische Organisation im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Verbandszweck
(1) Die Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark" (kurz: demini) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck der Gemeinschaft ist es, als Wählergemeinschaft engagierten und politisch interessierten Bürgern, die sich frei von Parteitagsbeschlüssen und politischen Dogmen ausschließlich dem Wohl der Bürger der Gemeinde Brodersby verpflichtet sehen, ein Forum zur Gestaltung der Gemeinde Brodersby zu geben. Jeder Bürger ist zur Mitarbeit und zur Unterstützung eingeladen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mitarbeit der Mitglieder in den kommunalpolitischen Gemeindegremien, der Organisation von gemeinnützigen Veranstaltungen und Projekten zur Integration der Gemeindeangehörigen, der Förderung von Gemeindeanliegen sowie das Engagement für Gemeindeinteressen.
(4) Dafür kooperiert die Freie Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby- Schönhagen - Höxmark" innerhalb der Gemeindevertreterversammlung und den Ausschüssen auch mit den Parteien in der Gemeindevertretung im Sinne der Dorf-gemeinschaft.
(5) Die Ziele und Forderungen der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark" werden in einem Programm zusammen- gefasst.
(6) Durch die Mitgliederversammlung bestimmte Angehörige der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark" stellen sich im Rahmen von Kommunalwahlen zur Wahl in die Gemeindevertretung Broderbys.
(7) Für übergeordnete überregionale Ziele zum Wohle der Gemeinde Brodersby können Verbindungen mit Dachorganisationen Freier Wählergemeinschaften eingegangen werden.
(8) Ein Ziel der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark" ist die Information und Beteiligung der Einwohner in Schrift, Bild und Druck.
§ 3 - Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark" kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und welche die Ziele und das Programm der Freien Wählergemeinschaft unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzende(n). Eine Frist wird nicht vorgegeben.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark" schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand, nach vorheriger Abmahnung, mit sofortiger Wirkung seiner Ämter enthoben werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Über einen Ausschließungsbeschluss aus der Freien Wählergemeinschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.
§ 5 - Beiträge und Finanzen
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung auf der Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beitragshöhe und -fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt. Für Änderungen der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Beitrags- und Finanzverwaltung erfolgt durch einen Schatzmeister, der im Rahmen einer jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt. Er ist Mitglied des Vorstands.
(3) Der/die Schatzmeister(in) leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.
(4) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby- Schönhagen-Höxmark". Mitgliedsbeiträge und -spenden werden nicht zurückerstattet.
§ 6 - Organe der Freien Wählergemeinschaft
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Gemeinschaftssitzung und b) die Mitgliederversammlung
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern. 1. Vorsitzende(r) 2. Vorsitzende(r) Schriftführer( in) Schatzmeister(in) 1 oder 3 Beisitzer(n)
(2) Nur die oben genannten Vorstandsmitglieder sind für die Freie Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark" vertretungs- berechtigt. Der/Die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende(r) vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes sind mindestens je drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Um Kontinuität zu wahren werden die/der 1. Vorsitzende und die/der Schriftführer(in), der 1. und 3. Beisitzer an ungeraden Kalenderjahren neu gewählt. Die Neuwahl der/des 2. Vorsitzenden und Schatzmeister(in) sowie des 2. Beisitzers erfolgt in geraden Kalenderjahren.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der/die Vorsitzende, Schriftführer(in) und Schatzmeister(in) sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem eigenen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf entsprechenden Antrag durch eine 1/3 Mehrheit aller Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung möglich, (5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Umsetzung des Programms der Wählergemeinschaft. Er ist für alle Gemeinschaftsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Leitung der programmatischen Entwicklungen und der Programmumsetzung,
b) Vertretung der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby -Schönhagen - Höxmark" nach außen (Öffentlichkeits- und Pressearbeit)
(7) Die Vorstandssitzung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom dem/der 2. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(8) Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 8 - Die Gemeinschaftssitzung
(1) Teilnehmer an der Gemeinschaftssitzung sind neben den Mitgliedern des Vorstandes,
die gewählten Gemeindevertreter der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark", die nicht dem Vorstand angehören,
die Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark", die als bürgerliche Mitglieder einem kommunalen Ausschuss angehören,
Mitglieder nach freiem Willen.
Im Rahmen von Gemeinschaftssitzungen haben alle Teilnehmer die gleichen (Stimm-) Rechte.
(2) Die Gemeinschaftssitzung ist das Arbeitsgremium der Wählergemeinschaft. Innerhalb der Gemeinschaftssitzung wird die laufende Arbeit koordiniert und abgestimmt. Hier werden Projekte auch unter Nutzung von Arbeitsgruppen initiiert und/oder Federführenden/Projektverantwortliche vorgeschlagen.
§ 9 - Ausschüsse
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und von der Gemeinschaftssitzung eingesetzt werden.
§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier (4) Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Wählergemeinschaftsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte der Freien Wähler- gemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby – Schönhagen - Höxmark" sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Vorstandswahl und -entlastung, b) Programm der Wählergemeinschaft, c) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen, d) Beitragsordnung, e) Satzungsänderungen, f) Auflösung der Wählergemeinschaft.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeinschaftsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 - Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- änderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 - Konzeption von Entscheidungsprozessen
(1) Vorstands- und Gemeinschaftssitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende(n) bzw. bei Abwesenheit in Vertretung durch die/den 2. Vorsitzende(n) einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben (7) Tagen. Sitzungen finden in der Regel im Zusammenhang mit den Zyklen der kommunalen Ausschuss- und Gemeindevertretersitzungen statt.
(2) Bei Entscheidungen innerhalb des Vorstands gilt das Konsenzprinzip. Über Beschlüsse werden die Mitglieder formlos schriftlich oder per e-Mail informiert.
(3) Bei Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaftssitzung gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
(4) Die Gemeinschaftssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse der Gemeinschaftssitzung gebunden. Über Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.
§ 13 - Auflösung der Wählergemeinschaft und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Wählergemeinschaft aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Wählergemeinschaft "Demokratische Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark" soll das Vermögen dem Gemeindewohl zugute-kommen.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist an der Jahreshauptversammlung am 11.02.2010 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.