Satzung

Satzung der Freien Wählergemeinschaft

Demokratische  Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark (demini)





§ 1 - Name, Sitz, Eintragung,  Geschäftsjahr

(1) Die Freie Wählergemeinschaft  trägt den Namen  "Demokratische Initiative Brodersby -Schönhagen - Höxmark"  (kurz: demini  )

(2) Sie hat den Sitz in 24398 Brodersby  (Schwansen)  mit der Anschrift  des jeweiligen
1.Vorsitzenden.

(3) Die Vereinigung  ist eine demokratische   Organisation  im Sinne des Grundgesetzes
     und der Verfassung  des Landes  Schleswig-Holstein.

  (4) Geschäftsjahr   ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Verbandszweck

(1) Die Wählergemeinschaft  "Demokratische   Initiative  Brodersby - Schönhagen - Höxmark" (kurz: demini) verfolgt  ausschließlich   und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck  der Gemeinschaft   ist es, als Wählergemeinschaft    engagierten  und politisch interessierten   Bürgern,  die sich frei von Parteitagsbeschlüssen    und politischen  Dogmen ausschließlich   dem Wohl der Bürger  der Gemeinde  Brodersby  verpflichtet   sehen, ein Forum  zur Gestaltung  der Gemeinde  Brodersby  zu geben.  Jeder Bürger  ist zur Mitarbeit und zur Unterstützung   eingeladen.

(3) Der Satzungszweck   wird insbesondere  verwirklicht  durch die Mitarbeit  der Mitglieder  in den kommunalpolitischen    Gemeindegremien,   der Organisation  von gemeinnützigen Veranstaltungen   und Projekten  zur Integration  der Gemeindeangehörigen, der Förderung von Gemeindeanliegen   sowie das Engagement  für Gemeindeinteressen.

(4) Dafür kooperiert  die Freie Wählergemeinschaft    "Demokratische   Initiative  Brodersby- Schönhagen - Höxmark"   innerhalb  der Gemeindevertreterversammlung  und den Ausschüssen   auch mit den Parteien  in der Gemeindevertretung   im Sinne der Dorf-gemeinschaft.

  (5) Die Ziele und Forderungen  der Freien  Wählergemeinschaft  "Demokratische
      Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark"  werden  in einem Programm
    zusammen- gefasst.

(6) Durch  die Mitgliederversammlung   bestimmte  Angehörige  der Freien  Wählergemeinschaft "Demokratische    Initiative  Brodersby-Schönhagen-Höxmark"  stellen  sich im Rahmen  von Kommunalwahlen  zur Wahl in die Gemeindevertretung    Broderbys.

(7) Für übergeordnete   überregionale   Ziele zum Wohle  der Gemeinde  Brodersby  können Verbindungen   mit Dachorganisationen    Freier Wählergemeinschaften  eingegangen werden.
 
   (8)  Ein Ziel der Freien  Wählergemeinschaft  "Demokratische   Initiative
          Brodersby -  Schönhagen - Höxmark" ist die Information  und Beteiligung der
       Einwohner in Schrift, Bild und Druck.



§ 3 - Selbstlosigkeit

(1) Die Körperschaft   ist selbstlos  tätig;  sie verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel  der Körperschaft   dürfen nur für die satzungsmäßigen   Zwecke  verwendet werden.  Die Mitglieder  erhalten  keine Zuwendungen   aus Mitteln  der Körperschaft.

(2) Es darf keine Person  durch Ausgaben,  die dem Zweck  der Körperschaft   fremd sind, oder durch unverhältnismäßig   hohe Vergütungen  begünstigt  werden.



§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied  der Freien  Wählergemeinschaft    "Demokratische   Initiative  Brodersby - Schönhagen - Höxmark"  kann jede  natürliche  Person  werden,  die das 16. Lebensjahr  vollendet  hat und welche  die Ziele und das Programm  der Freien Wählergemeinschaft    unterstützt.

(2) Über den Antrag  auf Aufnahme  entscheidet  der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft  endet durch Austritt,  Ausschluss  oder Tod.

(4) Der Austritt  eines Mitgliedes  ist jederzeit  möglich.  Er erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung gegenüber  der/dem  Vorsitzende(n).   Eine Frist wird nicht vorgegeben.

(5) Wenn  ein Mitglied  gegen die Ziele und Interessen  der Freien  Wählergemeinschaft
"Demokratische   Initiative  Brodersby - Schönhagen - Höxmark"  schwer verstoßen hat,  kann es durch den Vorstand,  nach vorheriger  Abmahnung,  mit sofortiger  Wirkung seiner Ämter  enthoben  werden.

Dem Mitglied  muss vor der Beschlussfassung  Gelegenheit  zur Rechtfertigung   bzw. Stellungnahme   gegeben  werden.

Über  einen Ausschließungsbeschluss   aus der Freien  Wählergemeinschaft   entscheidet  die nächste  Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliedschaft  erlischt  automatisch  mit dem Beitritt  in eine politische  Partei.



§ 5 - Beiträge  und Finanzen

(1) Die Mitglieder  zahlen  Beiträge  nach Maßgabe  der Beitragsordnung   auf der Basis  eines Beschlusses  der Mitgliederversammlung.  Beitragshöhe  und -fälligkeit  werden  in der Beitragsordnung    geregelt.  Für Änderungen  der Beitragsordnung   ist eine einfache Mehrheit  der in der Mitgliederversammlung  anwesenden  stimmberechtigten   Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beitrags-  und Finanzverwaltung  erfolgt  durch einen  Schatzmeister,   der im Rahmen einer jährlichen  Mitgliederversammlung   Rechenschaft   ablegt. Er ist Mitglied  des Vorstands.

(3) Der/die  Schatzmeister(in)  leistet Zahlungen  auf Anweisung  des Vorstandes.

(4) Ausgeschiedene  und ausgeschlossene   Mitglieder  haben keinen  Anspruch  auf das Vermögen  der Freien  Wählergemeinschaft    "Demokratische   Initiative  Brodersby- Schönhagen-Höxmark".  Mitgliedsbeiträge  und -spenden  werden  nicht zurückerstattet.



§ 6 - Organe  der Freien Wählergemeinschaft

Organe des Vereins sind
 a) der Vorstand,
b) die Gemeinschaftssitzung    und b) die Mitgliederversammlung


§ 7 - Der Vorstand

(1)    Der Vorstand  im Sinne des §26 BGB besteht  aus fünf oder sieben
Mitgliedern.
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r) Schriftführer( in) Schatzmeister(in)
1 oder 3 Beisitzer(n)

(2) Nur die oben genannten  Vorstandsmitglieder    sind für die Freie
    Wählergemeinschaft
"Demokratische   Initiative  Brodersby-Schönhagen-Höxmark"     vertretungs-
berechtigt.  Der/Die  1. Vorsitzende  und 2. Vorsitzende(r)   vertritt  die Wählergemeinschaft gerichtlich  und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder    sind gemeinsam  vertretungsberechtigt.    Bei
 Abwesenheit   eines Mitgliedes  sind mindestens  je drei Vorstandsmitglieder    gemeinsam  vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung    für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.  Um Kontinuität  zu wahren  werden  die/der  1. Vorsitzende  und die/der Schriftführer(in),  der 1. und 3. Beisitzer  an ungeraden  Kalenderjahren   neu gewählt.  Die Neuwahl  der/des  2. Vorsitzenden  und Schatzmeister(in)  sowie des 2. Beisitzers  erfolgt in geraden  Kalenderjahren.

Die Wiederwahl  der Vorstandsmitglieder  ist möglich.

Der/die  Vorsitzende,  Schriftführer(in)  und Schatzmeister(in)  sowie die Beisitzer  werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem eigenen  Wahlgang  bestimmt.  Die jeweils  amtierenden  Vorstandsmitglieder   bleiben  nach Ablauf  ihrer Amtszeit  im Amt, bis Nachfolger  gewählt  sind.

Eine Abwahl  von Vorstandsmitgliedern   ist auf entsprechenden   Antrag  durch eine 1/3 Mehrheit  aller Mitglieder  im Rahmen  einer Mitgliederversammlung   möglich, (5) Der Vorstand  übt seine Tätigkeit  ehrenamtlich  aus.

(6) Dem Vorstand  obliegen  die Führung  der laufenden  Geschäfte  und die Umsetzung  des Programms  der Wählergemeinschaft.    Er ist für alle Gemeinschaftsangelegenheiten zuständig,  die nicht durch  Satzung  ausdrücklich  der Mitgliederversammlung    zugewiesen sind. Er hat insbesondere   folgende  Aufgaben:

a) Leitung  der programmatischen   Entwicklungen   und der Programmumsetzung,

b) Vertretung  der Freien  Wählergemeinschaft   "Demokratische   Initiative  Brodersby -Schönhagen - Höxmark"   nach außen (Öffentlichkeits-   und Pressearbeit)

(7)  Die Vorstandssitzung   wird von dem/der  1. Vorsitzenden   oder im Verhinderungsfall vom dem/der  2. Vorsitzenden  bei Bedarf  einberufen.  Sie muss  einberufen  werden,  wenn mindestens ein Drittel  der Mitglieder es verlangt.

(8)  Über  alle Sitzungen  ist ein Protokoll  zu fertigen,  das vom Schriftführer/in zu
       unterschreiben  ist.


§ 8 - Die Gemeinschaftssitzung

(1) Teilnehmer  an der Gemeinschaftssitzung   sind neben  den Mitgliedern  des Vorstandes,

die gewählten  Gemeindevertreter   der Freien  Wählergemeinschaft    "Demokratische Initiative  Brodersby - Schönhagen - Höxmark", die nicht dem Vorstand angehören,

die Mitglieder  der Freien  Wählergemeinschaft   "Demokratische   Initiative Brodersby - Schönhagen - Höxmark", die als bürgerliche  Mitglieder  einem kommunalen  Ausschuss  angehören,

Mitglieder  nach freiem Willen.

Im Rahmen  von Gemeinschaftssitzungen    haben  alle Teilnehmer  die gleichen
(Stimm-)  Rechte.

(2) Die Gemeinschaftssitzung    ist das Arbeitsgremium   der Wählergemeinschaft.    Innerhalb  der Gemeinschaftssitzung    wird die laufende  Arbeit  koordiniert  und abgestimmt.  Hier werden Projekte  auch unter Nutzung  von Arbeitsgruppen   initiiert  und/oder  Federführenden/Projektverantwortliche  vorgeschlagen.


§ 9 - Ausschüsse

Zur Erfüllung  einzelner  Aufgaben  können  Ausschüsse  von der Mitgliederversammlung    und von der Gemeinschaftssitzung    eingesetzt  werden.



§ 10 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung    ist einmal jährlich  einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche   Mitgliederversammlung    ist einzuberufen,  wenn die Einberufung von  1/3 der Mitglieder  schriftlich  und unter Angabe  des Zweckes  und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung  der Mitgliederversammlung    erfolgt  schriftlich  durch  die/den Vorsitzende(n)   unter  Wahrung  einer Einladungsfrist   von mindestens  vier (4) Wochen  bei gleichzeitiger  Bekanntgabe   der Tagesordnung.   Die Frist beginnt  mit dem auf die Absendung  des Einladungsschreibens    folgenden  Tag. Es gilt das Datum  des Poststempels. Das Einladungsschreiben    gilt dem Mitglied  als zugegangen,  wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich  bekannt  gegebene  Adresse  gerichtet  ist.
(4) Die Mitgliederversammlung    als das oberste beschlussfassende   Wählergemeinschaftsorgan ist grundsätzlich   für alle Aufgaben  zuständig,  sofern bestimmte  Aufgaben  gemäß  dieser Satzung  nicht einem  anderen  Vereinsorgan   übertragen  wurden.

Ihr sind insbesondere   die Jahresrechnung   und der Jahresbericht   zur Beschlussfassung über die Genehmigung   und die Entlastung  des Vorstandes  schriftlich  vorzulegen.  Sie bestellt  zwei Rechnungsprüfer,   die weder  dem Vorstand  noch einem vom Vorstand berufenen  Gremium  angehören  und auch nicht Angestellte  der Freien  Wähler- gemeinschaft  "Demokratische   Initiative  Brodersby – Schönhagen - Höxmark" sein dürfen, um die Buchführung   einschließlich   Jahresabschluss   zu prüfen  und über das Ergebnis  vor der Mitgliederversammlung    zu berichten. Die Mitgliederversammlung    entscheidet  z. B. auch über
a) Vorstandswahl   und -entlastung,
b) Programm  der Wählergemeinschaft,
c) Aufstellung  der Kandidatenliste   für öffentliche  Wahlen, d) Beitragsordnung,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung  der Wählergemeinschaft.

(5) Jede satzungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung    wird als beschlussfähig
anerkannt  ohne Rücksicht  auf die Zahl der erschienenen  Gemeinschaftsmitglieder.    Jedes Mitglied  hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung    fasst ihre Beschlüsse  mit einfacher  Mehrheit.  Bei Stimmen- gleichheit  gilt ein Antrag  als abgelehnt.



§ 11 - Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen  ist eine 2/3-Mehrheit   der erschienenen  Mitglieder  einer Mitgliederversammlung erforderlich.  Über  Satzungsänderungen   kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt  werden,  wenn  auf diesen  Tagesordnungspunkt bereits  in der Einladung  zur Mitgliederversammlung    hingewiesen  wurde  und der Einladung  sowohl  der bisherige  als auch der vorgesehene  neue Satzungstext  beigefügt worden  waren.

(2) Satzungsänderungen,    die von Aufsichts-,  Gerichts-  oder Finanzbehörden   aus formalen Gründen  verlangt  werden,  kann der Vorstand  von sich aus vornehmen.  Diese Satzungs- änderungen  müssen  allen Mitgliedern  alsbald  schriftlich  mitgeteilt  werden.


§ 12 - Konzeption  von Entscheidungsprozessen

(1) Vorstands-  und Gemeinschaftssitzungen    werden  durch den/die  1. Vorsitzende(n)   bzw. bei Abwesenheit   in Vertretung  durch die/den  2. Vorsitzende(n)   einberufen.  Die Einladung erfolgt  schriftlich  unter Einhaltung  einer Einladungsfrist   von mindestens  sieben (7) Tagen. Sitzungen  finden in der Regel im Zusammenhang   mit den Zyklen  der kommunalen Ausschuss-  und Gemeindevertretersitzungen     statt.

(2) Bei Entscheidungen   innerhalb  des Vorstands  gilt das Konsenzprinzip.   Über Beschlüsse werden  die Mitglieder  formlos  schriftlich  oder per e-Mail  informiert.

(3) Bei Entscheidungen   innerhalb  der Gemeinschaftssitzung    gilt das einfache  Mehrheitsprinzip.

(4) Die Gemeinschaftssitzung    ist beschlussfähig,   wenn mindestens  drei Mitglieder  des Vorstandes  anwesend  sind. Die Vorstandsmitglieder    sind an die Mehrheitsbeschlüsse    der Gemeinschaftssitzung    gebunden.  Über Beschlüsse  werden  schriftliche  Protokolle angefertigt.


§ 13 - Auflösung  der Wählergemeinschaft   und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss,  die Wählergemeinschaft    aufzulösen,  ist eine 3/4-Mehrheit   der in der Mitgliederversammlung    anwesenden  Mitglieder  erforderlich.  Der Beschluss  kann nur nach rechtzeitiger   Ankündigung   in der Einladung  zur Mitgliederversammlung  gefasst werden.

(2) Bei Auflösung  oder Aufhebung  der Wählergemeinschaft    "Demokratische   Initiative Brodersby-Schönhagen-Höxmark" soll das Vermögen  dem Gemeindewohl  zugute-kommen.

§ 14 - Inkrafttreten


Diese  Satzung  ist an der Jahreshauptversammlung   am 11.02.2010  beschlossen  worden  und tritt sofort in Kraft.

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